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   OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14   

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OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14 (https://dejure.org/2015,9965)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 9 UF 240/14 (https://dejure.org/2015,9965)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2015 - 9 UF 240/14 (https://dejure.org/2015,9965)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 289/02

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nämlich für einen (geschiedenen) Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass regelmäßig der Grund für eine von dem hälftigen Ausgleich abweichende Gestaltung fehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1993, 676 - Rdnr. 26 bei juris; BGH FamRZ 2005, 1236 - Rdnr. 8 f. bei juris; erkennender Senat, OLGR Brandenburg 2002, 512 - Rdnr. 11 bei juris).

    Ein erneut vom Regelfall hälftigen Ausgleichs abweichender Maßstab kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Beteiligten oder auch schon aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH FamRZ 2005, 1236 - Rdnr. 9 bei juris).

    Selbst der Umstand, dass die nach Rechtskraft der Scheidung wieder aufgelebten Ausgleichsansprüche des Antragstellers einerseits und etwa entstandene Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin andererseits zunächst nicht verfolgt worden sind, kann für sich betrachtet nicht die Annahme rechtfertigen, die Beteiligten seien stillschweigend überein gekommen, dass es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle (vgl. BGH FamRZ 2005, 1236 - Rdnr. 17 bei juris).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nämlich für einen (geschiedenen) Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, so dass regelmäßig der Grund für eine von dem hälftigen Ausgleich abweichende Gestaltung fehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1993, 676 - Rdnr. 26 bei juris; BGH FamRZ 2005, 1236 - Rdnr. 8 f. bei juris; erkennender Senat, OLGR Brandenburg 2002, 512 - Rdnr. 11 bei juris).
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2001, 1649; 2003, 824; 2010, 1074; 2014, 1230 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2001, 1649; 2003, 824; 2010, 1074; 2014, 1230 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 42/09

    Grundbuchberichtigungsanspruch wegen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2001, 1649; 2003, 824; 2010, 1074; 2014, 1230 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 416/99

    Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2001, 1649; 2003, 824; 2010, 1074; 2014, 1230 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 19.12.2007 - 4 W 3/07

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten; Abtrag von Schulden für das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 9 UF 240/14
    Auch wenn also tatsächlich mit Rücksicht auf die von einem geschiedenen Ehegatten allein getragene Gesamtschuld kein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten besteht, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ganz oder teilweise aus, ohne dass es hierfür einer Aufrechnung mit Unterhaltansprüchen bedürfte (vgl. OLG Bremen FamRZ 2008, 1443 - Rdnr. 10 bei juris).
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